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Covid-19-Kredit

Das Covid-19-Kreditprogramm von Bundesrat und Banken, das während der ersten Corona-Welle auf Basis einer Notverordnung in Kraft gesetzt wurde, ist am 19. Dezember 2020 in ordentliches Recht überführt worden.

Mit der Überführung wurden einzelne Punkte präsiziert und angepasst. 

Für Sie als Covid-19-Kreditnehmer/in ergeben sich folgende Neuerungen und angepasste Kreditbedingungen:

  • Die Laufzeit Ihres Covid-19-Kredits (bis CHF 500'000.-) wird von fünf auf acht Jahre verlängert.
  • Die Amortisationszahlungen Ihres Covid-19-Kredits (bis CHF 500'000.-) werden um ein weiteres Jahr aufgeschoben. Die erste Amortisationsrate ist verpflichtend per 31. März 2022 zu leisten. Die vollständige Rückzahlung erfolgt bis 30. September 2027 durch vierteljährliche, lineare Raten. 
  • Betriebsnotwendige Neuinvestitionen mit Mitteln aus dem Covid-19-Kredit sind seit dem 19. Dezember 2020 wieder zulässig.
  • Das Umschuldungsverbot gilt weiterhin. Insbesondere dürfen die Mittel aus dem Covid-19-Kredit nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden.
  • Zusätzlich zur Ausschüttung ist seit dem 19. Dezember 2020 auch das Beschliessen von Dividenden und Tantiemen bis zur vollständigen Rückzahlung des COVID-19-Kredits untersagt.

Detaillierte Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen finden Sie unter Downloads "Wissenswertes Covid-19-Kredite".

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.